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Auf einen Blick: Verträge im Personalverleih unterliegen der Schriftform gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG). Diese Schriftform kann entweder durch eine handschriftliche Unterschrift oder durch eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt werden. Andere Formen elektronischer Unterschriften können diese Anforderungen je nach Ausgestaltung nicht erfüllen und sind rechtlich nicht in jedem Fall ausreichend.
Digitale Prozesse sind im Personalverleih heute weit verbreitet. Verträge werden elektronisch versendet, bearbeitet und unterzeichnet. In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass digitale Unterschriften nicht automatisch die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Gerade bei Verleih und Einsatzverträgen kann dies zu Unsicherheiten im Vertragsprozess führen.
Verträge im Personalverleih unterliegen der Schriftform gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG). Diese Schriftform kann entweder durch eine handschriftliche Unterschrift oder durch eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt werden. Andere Formen elektronischer Unterschriften können diese Anforderungen je nach Ausgestaltung nicht erfüllen und sind rechtlich nicht in jedem Fall ausreichend.
| Form der Unterschrift | Einhaltung der Schriftform |
|---|---|
| Handschriftliche Unterschrift | Ja |
| Qualifizierte elektronische Signatur | Ja |
| Einfache elektronische Unterschrift | In der Regel nicht |
Zulässig ist eine qualifizierte elektronische Signatur gemäss Art. 14 Abs. 2bis OR, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle basiert.
| Kriterium | Qualifizierte elektronische Signatur |
|---|---|
| Erfüllt die Schriftform gemäss AVG | Ja |
| Kann die handschriftliche Unterschrift ersetzen | Ja |
| Rechtlich anerkannt | Ja |
Eine qualifizierte elektronische Signatur kann die handschriftliche Unterschrift gleichwertig ersetzen, sofern sie korrekt eingesetzt wird. Andere elektronische Signaturen erfüllen diese Voraussetzungen nicht ohne Weiteres.
Verleih und Einsatzverträge können auch dann gültig abgeschlossen werden, wenn die Unterschriften nicht auf demselben Dokument erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Vertragsinhalt inhaltlich identisch ist.
Im Arbeitsalltag zeigt sich, dass fehlende oder ungeeignete Unterschriften Vertragsprozesse verlangsamen und zusätzlichen Abstimmungsaufwand verursachen können. Digitale Signaturlösungen können hier unterstützen, indem sie Abläufe vereinfachen und mehr Klarheit bei der Einhaltung formeller Anforderungen schaffen. Entscheidend ist dabei, dass die eingesetzte Lösung den rechtlichen Vorgaben entspricht und korrekt angewendet wird.
Weitere Informationen zu unserer digitalen Signaturlösung finden Sie auf unserer Landingpage:
👉 https://zvoove.ch/software/zvoove-sign
Was bedeutet Schriftform im Personalverleih?
Die Schriftform gemäss AVG verlangt entweder eine handschriftliche Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur.
Reicht eine einfache elektronische Unterschrift aus?
In der Regel nicht. Einfache elektronische Unterschriften erfüllen die gesetzlichen Anforderungen häufig nicht.
Welche elektronische Signatur ist zulässig?
Eine qualifizierte elektronische Signatur gemäss Art. 14 Abs. 2bis OR mit einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle.
Ersetzt die qualifizierte elektronische Signatur die handschriftliche Unterschrift?
Ja, sie kann diese gleichwertig ersetzen, sofern sie korrekt eingesetzt wird.
Müssen alle Parteien dasselbe Dokument unterschreiben?
Nein. Der Vertragsabschluss ist auch möglich, wenn die Unterschriften auf getrennten Dokumenten erfolgen, sofern der Inhalt identisch ist.
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