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Auf einen Blick: Die Baustellenzulage im Bauhauptgewerbe ist seit dem 01.04.2026 verbindlich geregelt, nachdem der GAV Personalverleih Bauhauptgewerbe allgemeinverbindlich erklärt wurde. Damit bestehen klare Vorgaben zu Anspruch, Höhe und Abrechnung der Zulage.
Die Baustellenzulage im Bauhauptgewerbe ist seit dem 01.04.2026 verbindlich geregelt, nachdem der GAV Personalverleih Bauhauptgewerbe allgemeinverbindlich erklärt wurde. Damit bestehen klare Vorgaben zu Anspruch, Höhe und Abrechnung der Zulage.
Die Baustellenzulage beträgt ab 2026 CHF 4.00 pro Arbeitstag. Anspruch besteht, wenn die tägliche Arbeitsleistung mehr als 5.5 Stunden beträgt. In den Folgejahren wird die Zulage schrittweise erhöht.
| Jahr | Baustellenzulage pro Arbeitstag |
|---|---|
| ab 2026 | CHF 4.00 |
| ab 2027 | CHF 6.50 |
| ab 2028 | CHF 9.00 |
An Abwesenheits, Krankheits oder Ferientagen besteht kein Anspruch auf die Baustellenzulage.
Die Baustellenzulage ist separat zu erfassen und darf nicht mit der Mittagsentschädigung oder anderen Spesen vermischt werden.
| Reisezeit | Behandlung |
|---|---|
| 0–30 Minuten | Pauschal durch die Baustellenzulage abgegolten |
| 31–60 Minuten | Entschädigung zum Grundlohn |
| ab 61 Minuten | Gilt als Arbeitszeit |
Ab wann ist die Baustellenzulage verbindlich geregelt?
Seit dem 01.04.2026, da der GAV Personalverleih Bauhauptgewerbe allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Wie hoch ist die Baustellenzulage?
CHF 4.00 pro Arbeitstag ab 2026. Erhöhung auf CHF 6.50 ab 2027 und CHF 9.00 ab 2028.
Ab wann besteht Anspruch auf die Baustellenzulage?
Bei einer täglichen Arbeitsleistung von mehr als 5.5 Stunden.
Besteht Anspruch bei Ferien oder Krankheit?
Nein. An Abwesenheits, Krankheits oder Ferientagen besteht kein Anspruch.
Ist die Baustellenzulage sozialversicherungspflichtig?
Nein. Dies wurde durch das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie den Schweizerischen Baumeisterverband bestätigt.
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