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10. Juni 2026
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Baustellenzulage – was Personaldienstleister jetzt wissen müssen

Verbindliche Regelung im Bauhauptgewerbe

Auf einen Blick: Die Baustellenzulage im Bauhauptgewerbe ist seit dem 01.04.2026 verbindlich geregelt, nachdem der GAV Personalverleih Bauhauptgewerbe allgemeinverbindlich erklärt wurde. Damit bestehen klare Vorgaben zu Anspruch, Höhe und Abrechnung der Zulage.

Die Baustellenzulage im Bauhauptgewerbe ist seit dem 01.04.2026 verbindlich geregelt, nachdem der GAV Personalverleih Bauhauptgewerbe allgemeinverbindlich erklärt wurde. Damit bestehen klare Vorgaben zu Anspruch, Höhe und Abrechnung der Zulage.

Die Baustellenzulage beträgt ab 2026 CHF 4.00 pro Arbeitstag. Anspruch besteht, wenn die tägliche Arbeitsleistung mehr als 5.5 Stunden beträgt. In den Folgejahren wird die Zulage schrittweise erhöht.

Höhe der Baustellenzulage

JahrBaustellenzulage pro Arbeitstag
ab 2026CHF 4.00
ab 2027CHF 6.50
ab 2028CHF 9.00

An Abwesenheits, Krankheits oder Ferientagen besteht kein Anspruch auf die Baustellenzulage.

Abrechnung

Die Baustellenzulage ist separat zu erfassen und darf nicht mit der Mittagsentschädigung oder anderen Spesen vermischt werden.

Sozialversicherungliche Einordnung

Regelung der Reisezeit

ReisezeitBehandlung
0–30 MinutenPauschal durch die Baustellenzulage abgegolten
31–60 MinutenEntschädigung zum Grundlohn
ab 61 MinutenGilt als Arbeitszeit

Zusammengefasst

  • Anspruch ab mehr als 5.5 Stunden Arbeitszeit
  • CHF 4.00 pro Arbeitstag ab 2026
  • Gestaffelte Erhöhung in den Folgejahren
  • Separate Abrechnung erforderlich
  • Klare Regelung zur Reisezeit

FAQ – Baustellenzulage

Ab wann ist die Baustellenzulage verbindlich geregelt?
Seit dem 01.04.2026, da der GAV Personalverleih Bauhauptgewerbe allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Wie hoch ist die Baustellenzulage?
CHF 4.00 pro Arbeitstag ab 2026. Erhöhung auf CHF 6.50 ab 2027 und CHF 9.00 ab 2028.

Ab wann besteht Anspruch auf die Baustellenzulage?
Bei einer täglichen Arbeitsleistung von mehr als 5.5 Stunden.

Besteht Anspruch bei Ferien oder Krankheit?
Nein. An Abwesenheits, Krankheits oder Ferientagen besteht kein Anspruch.

Ist die Baustellenzulage sozialversicherungspflichtig?
Nein. Dies wurde durch das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie den Schweizerischen Baumeisterverband bestätigt.

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